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   BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 63.82   

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https://dejure.org/1983,2693
BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 63.82 (https://dejure.org/1983,2693)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.1983 - 8 C 63.82 (https://dejure.org/1983,2693)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 1983 - 8 C 63.82 (https://dejure.org/1983,2693)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sachverständigengutachten - Mündliche Erläuterung - Zulässigkeit einer Sachverhaltsaufklärung - Beweismittel - Vernehmung sachverständiger Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 1.79

    Planfeststellung nach Landesstraßenrecht für eine Ortsdurchfahrt - Beweiserhebung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 63.82
    Das Fehlen selbst einer Anregung wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung gerade durch die Heranziehung von Frau Dr. S. aus anderen Gründen aufdrängen mußte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 S. 18 [21 f.]).
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 63.82
    Die Beklagte muß ihrer darauf gerichteten Rüge entgegenhalten lassen, daß sie in der Tatsacheninstanz recht kundig vertreten war, dennoch aber die nunmehr von ihr vermißte Vernehmung der Fachärztin Dr. S. weder förmlich beantragt noch angeregt hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - Buchholz 310 § 132 Nr. 114 S. 62 [63] zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt).
  • BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52

    Recht des Gerichts zur Anordnung der schriftlichen Begutachtung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 63.82
    Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es von dieser Befugnis Gebrauch macht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1952 - IV ZR 15/52 - BGHZ 6, 398 [401]).
  • BGH, 20.09.1961 - V ZR 46/60

    Antrag auf Sachverständigen-Vernehmung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 63.82
    Einen Antrag auf Anordnung des Erscheinens der Fachärztin Dr. S., dem das Verwaltungsgericht hätte entsprechen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1961 - V ZR 46/60 - BGHZ 35, 370 [371] m.weit.Nachw.), hat die Beklagte nicht gestellt.
  • BVerwG, 26.08.1980 - 3 B 15.80

    Unterlassene Durchführung eines Beweisbeschlusses - Erwerbs von

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 63.82
    Das Verwaltungsgericht durfte aus seiner materiellrechtlichen Sicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. August 1980 - BVerwG 3 B 15.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 128 S. 30 [31]) die Vernehmung der beiden sachverständigen Zeugen für genügend halten.
  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 CB 4.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zurückstellung eines

    Der Kläger muß sich mit seiner Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) durchgreifend entgegenhalten lassen, daß er in der Tatsacheninstanz, namentlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, zwar rechtskundig vertreten war, dennoch aber die nunmehr von ihm vermißte Einholung "näherer Auskünfte, insbesondere von sachkundigen Arbeitgeberverbänden" (Beschwerde- und Revisionsschrift S. 3), weder förmlich beantragt noch angeregt hat (vgl. etwa Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 62 und Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 63.82 - UA S. 4).

    Das Fehlen selbst einer Anregung wäre nur dann entbehrlich, wenn sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der von der Revision bezeichne Richtung aus anderen Gründen aufdrängen mußte (vgl. Urteile vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 S. 18 , vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 33.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 126 S. 30 und vom 26. August 1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.03.1984 - 8 B 128.83

    Anspruch auf Erteilung des Vertriebenenausweises A - Anerkennung als Vertriebener

    Der Kläger muß sich mit seiner darauf gerichteten Rüge entgegenhalten lassen, daß er in der Tatsacheninstanz rechtskundig vertreten war, dennoch aber die nunmehr von ihm vermißte Zeugen- bzw. Parteivernehmung weder förmlich beantragt noch angeregt hat (vgl. Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 63.82 - amtl. Umdruck S. 4 m.weit.Nachw.).

    Das Fehlen selbst einer Anregung wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen aus anderen Gründen aufdrängen mußte (vgl. Urteil vom 26. August 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 94.81

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Elterlicher Betrieb - Unentbehrlichkeit des

    Das Fehlen selbst einer Anregung wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung durch die von der Revision bezeichneten Beweismittel aus anderen Gründen aufdrängen mußte (vgl. Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 63.82 - amtl. Umdruck S. 4 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 19.10.1984 - 8 C 8.83

    Wehrdienstfähigkeit - Gerichtliche Sachaufklärungspflicht -

    Das Verwaltungsgericht verletzt die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn es eine (weitere) Sachaufklärung unterläßt, obgleich sich ihm aus seiner materiellrechtlichen Sicht deren Notwendigkeit aufdrängen mußte (vgl. etwa Urteil vom 26. August 1903 - BVerwG 8 C 63.82 - amtl. Umdruck S. 4, st. Rspr.).
  • BVerwG, 16.03.1984 - 8 CB 92.82

    Revision wegen Erforderlichkeit der Erklärung eines Beweisantrags in der

    Im Hinblick auf die schriftsätzliche und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Anregung (vgl. dazu Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 63.82 - amtl. Umdruck S. 4) war eine Vernehmung des den Kläger behandelnden Arztes hinsichtlich einer etwaigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht geboten.
  • BVerwG, 27.09.1984 - 8 B 72.84

    Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht bei fehlender Beantragung einer

    Dem Beschwerdevortrag, der Sachverhalt sei nicht hinreichend durch Zeugenvernehmung aufgeklärt worden (Schriftsatz vom 2. April 1984 S. 3 f.), ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin in der Tatsacheninstanz rechtskundig vertreten war, dennoch aber die nunmehr von ihr vermißte Zeugenvernehmung weder förmlich beantragt noch angeregt hat (vgl. Urteil vom 26, August 1983 - BVerwG 8 C 63.82 - amtl. Umdruck S. 4 m.weit.Nachw.).
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